Allgemeine Geschäftsbedingungen der META-Werbung GmbH, Im Dürstborne 11, 99510 Apolda
1. Allgemeines
1.1. Verkauf, Lieferung und Vermietung sowie etwaige sonstige Rechtsgeschäfte
erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen; etwaigen
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit grundsätzlich widersprochen. Sie
verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch
einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Bei Zustandekommen eines Vertrages,
spätestens mit der Abnahme der Ware(n) des Verkäufers gelten die nachstehenden
Bedingungen als uneingeschränkt anerkannt.
1.2. Durch den Verkäufer abgegebene Angebote sind grundsätzlich freibleibend und
unverbindlich.
1.3. Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich der
Verkäufer Abweichungen von seinen Verkaufsunterlagen, Angeboten und
Auftragsbestätigungen vor.
2. Preise
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise des
Verkäufers ab Standort rein netto. Verpackungs- und Transportkosten sowie alle
sonstigen Auslagen und Spesen, auch etwaige Zollkosten, gehen zu Lasten des Käufers.
Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise und
Bedingungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Zahlung
3.1. Die Rechnungen des Verkäufers über Warenlieferungen sind sofort und ohne
Abzüge zahlbar; ausgenommen hiervon sind individuell vereinbarte und schriftlich
bestätigte Rabatte und Skonti. Berechnete Reparatur- und Montageleistungen hingegen
sind, da reine Dienstleistung, sofort und ohne Abzug zahlbar.
3.2. Der Käufer kann gegen die Forderung des Verkäufers nur aufrechnen oder ein
Zurückhaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
3.3. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Verkäufers
berechnet dieser Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Diskontsatz der
Europäischen Zentralbank. Der Verkäufer behält sich vor, bestimmte Lieferungen und
Leistungen, wie z. B. bei Kleinmengen und Reparaturen, nur gegen Vorkasse oder
Nachnahme durchzuführen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegenüber dem Käufer jetzt
oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware
vor.
4.2. Durch Verarbeitung gelieferter Ware erwirbt der Käufer kein Alleineigentum an den
ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich
ausschließlich für den Verkäufer, wobei sich dieser und der Käufer für den Fall des
Verlustes des Eigentumsvorbehaltes einig sind, dass das Volleigentum an den mit den
gelieferten Waren hergestellten Sachen mit der Verarbeitung allein auf den Verkäufer
übergeht, der die Übereignung annimmt, und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer
bleibt. Bei der Verarbeitung mit noch im Eigentum Dritter stehender Waren erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen.
4.3. Die Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb ist bis auf
Widerruf des Verkäufers und solange sich der Käufer nicht in Verzug mit seiner
Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer befindet zulässig. Erlischt jedoch das
Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Veräußerung, so tritt an die Stelle des
Gutes die entstehende Forderung gegenüber dem Abnehmer des Käufers, die bereits
jetzt vom Käufer an den Verkäufer abgetreten wird. Bis auf Widerruf des Verkäufers ist
der Käufer, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer
nachkommt, ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht
anderweitig darüber verfügen. Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder
Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten
Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum
Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf
einem Sonderkonto anzusammeln. Besteht der Abnehmer des Käufers auf einem
Abtretungsverbot, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu
informieren. Sofern in diesen Fällen der Käufer nicht ausreichend anderweitige
Sicherheiten für die Forderungen des Verkäufers geben kann, ist der Verkäufer
berechtigt, die Weiterveräußerung der von ihm bezogenen Waren an Abnehmer mit
Abtretungsverboten zu untersagen.
4.4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Anforderung Auskunft über den
Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu geben. Bei Zugriff Dritter
– insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen
Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum oder die anderen Rechte des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten, insbesondere auch zur
Wahrung der Rechte des Verkäufers, und Schäden trägt der Käufer.
4.5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig
und lösen Schadenersatzansprüche des Verkäufers aus.
4.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug –
ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Endabnehmer offenzulegen
und die Forderungen selbst einzuziehen sowie die Vorbehaltsware auf Kosten des
Käufers zurückzunehmen und anderweitig zu veräußern.
4.7. Der Käufer ermächtigt bereits jetzt den Verkäufer, seine Geschäftsräume und
Privaträume zum Zwecke der Rücknahme zu betreten. In der Zurücknahme der
Vorbehaltsware oder Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Verkäufer
liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
4.8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer insgesamt bestehenden Sicherheiten
dessen Forderungen um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe verpflichtet.
5. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen mit größter Beschleunigung nach Maßgabe der Bestände des
Verkäufers und Produktionsmöglichkeiten der Lieferwerke. Schadenersatzansprüche,
Rücktritts- oder Minderungsrechte wegen verzögerter Lieferungen werden
ausgeschlossen für den Fall nur fahrlässigen Handelns des Verkäufers.
6. Versand
Die Ware reist zu Lasten sowie auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Schadenfall
wird die Bescheinigung des Käufers oder Empfängers auf dem Lieferschein oder
Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens mit
ausdrücklicher Bestätigung und Gegenzeichnung des Frachtführers benötigt.
7. Annahmeverzug
7.1. Nimmt der Käufer zum vom Verkäufer bestätigten Liefertermin die bestellte Ware
nicht ab, ist der Verkäufer ohne weitere Ankündigung und ohne Inverzugsetzung
berechtigt, die Ware auf Kosten und für Rechnung des Käufers einschließlich aller
Nebenkosten einzulagern.
7.2. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug und ist die bestellte Ware komplett
eingelagert, wird dem Käufer die bestellte Ware berechnet; 90 % der Rechnungssumme
sind sofort zur Zahlung fällig.
7.3. Nimmt der Käufer die bestellte Ware im Einverständnis mit dem Verkäufer
endgültig nicht ab, werden dem Käufer über die Kosten aus der Ziffer 7.1 hinaus 20 %
der Bruttorechnungssumme als pauschaler Schadensersatz berechnet. Dem Käufer
bleibt es vorbehalten, dem Verkäufer einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften
oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel
schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht bei nur
fahrlässigem Verhalten.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt außer bei Neuwarenverkäufen an einen
Privatkunden (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) 12 Monate und beginnt mit dem
Datum der Lieferung. Die Nachbesserung erfolgt bei freier Anlieferung durch den Käufer
üblicherweise am Ort des Verkäufers. Bei Nachbesserung am Ort des Käufers berechnet
der Verkäufer die erforderliche Fahrt.
8.3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden
untersuchen, und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine
Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von
zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im
übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften
Lieferungsgegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer
bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
8.4. Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für
Gebrauchtmaschinen, die grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
geliefert werden. Dies gilt nicht bei Verkäufen an Privatkunden. Mit diesen werden
gesonderte Vereinbarungen im Einzelfall getroffen.
8.5. Andere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer oder dessen
Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferungen des Verkäufers ist Apolda. Erfüllungsort für Zahlungen
ist Apolda. Als Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Apolda bzw. das
Landgericht Erfurt vereinbart. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten
Bedingungen.
10. sonstige Vereinbarungen
Alle Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollte eine Bestimmung dieser
Verkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen hiervon unberührt. Für Mietsachen gelten unsere gesonderten
Mietbedingungen.
Apolda, Januar 2009