Allgemeine Geschäftsbedingungen der META-Werbung GmbH, Im Dürstborne 11, 99510 Apolda

1. Allgemeines

1.1. Verkauf, Lieferung und Vermietung sowie etwaige sonstige Rechtsgeschäfte

erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen; etwaigen

Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit grundsätzlich widersprochen. Sie

verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch

einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Bei Zustandekommen eines Vertrages,

spätestens mit der Abnahme der Ware(n) des Verkäufers gelten die nachstehenden

Bedingungen als uneingeschränkt anerkannt.

1.2. Durch den Verkäufer abgegebene Angebote sind grundsätzlich freibleibend und

unverbindlich.

1.3. Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich der

Verkäufer Abweichungen von seinen Verkaufsunterlagen, Angeboten und

Auftragsbestätigungen vor.

2. Preise

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise des

Verkäufers ab Standort rein netto. Verpackungs- und Transportkosten sowie alle

sonstigen Auslagen und Spesen, auch etwaige Zollkosten, gehen zu Lasten des Käufers.

Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise und

Bedingungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Zahlung

3.1. Die Rechnungen des Verkäufers über Warenlieferungen sind sofort und ohne

Abzüge zahlbar; ausgenommen hiervon sind individuell vereinbarte und schriftlich

bestätigte Rabatte und Skonti. Berechnete Reparatur- und Montageleistungen hingegen

sind, da reine Dienstleistung, sofort und ohne Abzug zahlbar.

3.2. Der Käufer kann gegen die Forderung des Verkäufers nur aufrechnen oder ein

Zurückhaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt ist.

3.3. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Verkäufers

berechnet dieser Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Diskontsatz der

Europäischen Zentralbank. Der Verkäufer behält sich vor, bestimmte Lieferungen und

Leistungen, wie z. B. bei Kleinmengen und Reparaturen, nur gegen Vorkasse oder

Nachnahme durchzuführen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegenüber dem Käufer jetzt

oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware

vor.

4.2. Durch Verarbeitung gelieferter Ware erwirbt der Käufer kein Alleineigentum an den

ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich

ausschließlich für den Verkäufer, wobei sich dieser und der Käufer für den Fall des

Verlustes des Eigentumsvorbehaltes einig sind, dass das Volleigentum an den mit den

gelieferten Waren hergestellten Sachen mit der Verarbeitung allein auf den Verkäufer

übergeht, der die Übereignung annimmt, und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer

bleibt. Bei der Verarbeitung mit noch im Eigentum Dritter stehender Waren erwirbt der

Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen.

4.3. Die Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb ist bis auf

Widerruf des Verkäufers und solange sich der Käufer nicht in Verzug mit seiner

Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer befindet zulässig. Erlischt jedoch das

Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Veräußerung, so tritt an die Stelle des

Gutes die entstehende Forderung gegenüber dem Abnehmer des Käufers, die bereits

jetzt vom Käufer an den Verkäufer abgetreten wird. Bis auf Widerruf des Verkäufers ist

der Käufer, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer

nachkommt, ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht

anderweitig darüber verfügen. Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder

Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen

Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten

Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum

Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf

einem Sonderkonto anzusammeln. Besteht der Abnehmer des Käufers auf einem

Abtretungsverbot, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu

informieren. Sofern in diesen Fällen der Käufer nicht ausreichend anderweitige

Sicherheiten für die Forderungen des Verkäufers geben kann, ist der Verkäufer

berechtigt, die Weiterveräußerung der von ihm bezogenen Waren an Abnehmer mit

Abtretungsverboten zu untersagen.

4.4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Anforderung Auskunft über den

Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu geben. Bei Zugriff Dritter

– insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen

Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum oder die anderen Rechte des Verkäufers

hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten, insbesondere auch zur

Wahrung der Rechte des Verkäufers, und Schäden trägt der Käufer.

4.5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig

und lösen Schadenersatzansprüche des Verkäufers aus.

4.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug –

ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Endabnehmer offenzulegen

und die Forderungen selbst einzuziehen sowie die Vorbehaltsware auf Kosten des

Käufers zurückzunehmen und anderweitig zu veräußern.

4.7. Der Käufer ermächtigt bereits jetzt den Verkäufer, seine Geschäftsräume und

Privaträume zum Zwecke der Rücknahme zu betreten. In der Zurücknahme der

Vorbehaltsware oder Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Verkäufer

liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

4.8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer insgesamt bestehenden Sicherheiten

dessen Forderungen um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers insoweit zur

Freigabe verpflichtet.

5. Lieferung

Die Lieferungen erfolgen mit größter Beschleunigung nach Maßgabe der Bestände des

Verkäufers und Produktionsmöglichkeiten der Lieferwerke. Schadenersatzansprüche,

Rücktritts- oder Minderungsrechte wegen verzögerter Lieferungen werden

ausgeschlossen für den Fall nur fahrlässigen Handelns des Verkäufers.

6. Versand

Die Ware reist zu Lasten sowie auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Schadenfall

wird die Bescheinigung des Käufers oder Empfängers auf dem Lieferschein oder

Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens mit

ausdrücklicher Bestätigung und Gegenzeichnung des Frachtführers benötigt.

7. Annahmeverzug

7.1. Nimmt der Käufer zum vom Verkäufer bestätigten Liefertermin die bestellte Ware

nicht ab, ist der Verkäufer ohne weitere Ankündigung und ohne Inverzugsetzung

berechtigt, die Ware auf Kosten und für Rechnung des Käufers einschließlich aller

Nebenkosten einzulagern.

7.2. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug und ist die bestellte Ware komplett

eingelagert, wird dem Käufer die bestellte Ware berechnet; 90 % der Rechnungssumme

sind sofort zur Zahlung fällig.

7.3. Nimmt der Käufer die bestellte Ware im Einverständnis mit dem Verkäufer

endgültig nicht ab, werden dem Käufer über die Kosten aus der Ziffer 7.1 hinaus 20 %

der Bruttorechnungssumme als pauschaler Schadensersatz berechnet. Dem Käufer

bleibt es vorbehalten, dem Verkäufer einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften

oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel

schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Mehrfache

Nachbesserungen sind zulässig. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht bei nur

fahrlässigem Verhalten.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt außer bei Neuwarenverkäufen an einen

Privatkunden (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) 12 Monate und beginnt mit dem

Datum der Lieferung. Die Nachbesserung erfolgt bei freier Anlieferung durch den Käufer

üblicherweise am Ort des Verkäufers. Bei Nachbesserung am Ort des Käufers berechnet

der Verkäufer die erforderliche Fahrt.

8.3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden

untersuchen, und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine

Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von

zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im

übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch

innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften

Lieferungsgegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der

Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer

bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede

Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.

8.4. Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für

Gebrauchtmaschinen, die grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung

geliefert werden. Dies gilt nicht bei Verkäufen an Privatkunden. Mit diesen werden

gesonderte Vereinbarungen im Einzelfall getroffen.

8.5. Andere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene

Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer oder dessen

Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferungen des Verkäufers ist Apolda. Erfüllungsort für Zahlungen

ist Apolda. Als Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Apolda bzw. das

Landgericht Erfurt vereinbart. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten

Bedingungen.

10. sonstige Vereinbarungen

Alle Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer bedürfen der Schriftform.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollte eine Bestimmung dieser

Verkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bedingungen hiervon unberührt. Für Mietsachen gelten unsere gesonderten

Mietbedingungen.

Apolda, Januar 2009